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Unfall mit dem Auto auf der Urlaubsreise
Kleiner Unfall, großer Ärger: Der Crash auf der Urlaubsreise hat ein wenig von seinem Schrecken verloren. Dank der 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtline der EU ist die Schadenregulierung künftig bei unverschuldeten Unfällen in der eigenen Sprache innerhalb einer festen Frist möglich. Was bleibt ist der unterschiedliche Schadenersatz.
Gut versichert auf Reisen – sicher ist sicher!
Ferienzeit, schöne Zeit. Wer denkt da schon gerne an Dinge, die schief laufen könnten oder gar an einen Unfall? Dennoch sollten Sie vorbereitet und informiert sein, um Ärger, Missverständnissen und mitunter hohen Kosten vorzubeugen. So können Sie, auch wenn's gekracht hat, den Urlaub unbeschwert fortsetzen.
Was Sie wissen sollten: Bei Unfällen im Ausland gilt grundsätzlich das nationale Recht des Landes, in dem der Unfall passiert. Beispiel: Fährt Ihnen auf der Urlaubsreise durch Spanien ein Einheimischer ins Auto, gilt bei der Schadenregulierung spanisches Versicherungsrecht. Oft ist die gesetzliche Mindestdeckungssumme in der Kfz-Haftpflicht in vielen Ländern weitaus geringer als in Deutschland: Die Folge: Die Entschädigungen fallen erheblich niedriger aus. Außerdem ist es oft langwierig und mühsam, von zu Hause aus die Ansprüche gegen eine Person im Ausland durchzusetzen. Lassen Sie sich bei Ihrer Versicherung beraten, wie Sie sich schützen können.
Lesen Sie in unseren weiterführenden Artikel, wie Sei mit einem Auslandsunfall mit dem Auto umgehen müssen:
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Unfall im Ausland – was tun?
Wenn ein Unfall im Ausland passiert, ist oft die Verwirrung perfekt: Wie meldet man den Schaden? Wie kommt man zu seinem Recht? Wie funktioniert die Schadenregulierung? Einen ersten Überblick über alle diese Punkte erhalten Sie in unserer Liste der häufigsten Fragen und Antworten.
Seit Jahresbeginn 2003 ist es für deutsche Autofahrer deutlich einfacher, für im Ausland erlittene Verkehrsunfälle Schadenersatz zu erhalten. Der Grund: Die 4. Kraftfahrthaftpflicht(KH)-Richtlinie der Europäischen Union wurde zum 1. Januar in deutsches Recht umgesetzt.
Jeder Versicherer in Europa hat in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benannt. Wer zum Beispiel in Italien Opfer eines Verkehrsunfalls wird, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der italienischen Versicherung wenden. Wer das ist, erfährt der Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer unter der bundeseinheitlichen Nummer 0180-25 0 26. Der Anrufer zahlt pro Anruf sechs Cent bei Anrufen aus dem Netz der Deutschen Telekom. Dieser Auskunftsservice wurde im Jahr 2003 bereits 35.000 Mal genutzt, vor allem bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen aus Italien, Frankreich und den Niederlanden.
Die Richtlinie schließt die bisherigen 15 und die zehn neuen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen ein. Dennoch empfehlen die Versicherer bei Reisen in die neuen EU-Mitgliedsländer weiterhin die Grüne Karte mitzunehmen. Darüber hinaus sollte generell der Europäische Unfallbericht, der in mehreren Sprachen die unkomplizierte Protokollierung des Unfalls gewährleistet, mitgeführt werden.
Bei einem Auslandsunfall darf die Bearbeitungszeit durch den Regulierungsbeauftragten drei Monate nicht überschreiten. Reagiert er in dieser Zeit nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte stattdessen an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe mit Sitz in Hamburg.
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