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Die einen mögen getunte Autos, die anderen nicht. Getunte Autos mit auffälliger Lackierung sowie Spoiler sind ganz besonders auf einschlägigen Messen der Superstar, doch ein Gebrauchtwagenhändler kann diese in vielen Fällen nicht verkaufen. Wer ein getuntes Auto weiter verkaufen möchte, sollte sich an Sammler bzw. Verehrer solcher Autos wenden, denn getunte Autos sind eine Frage des Geschmacks. Bei einem gebrauchten, getunten Fahrzeug bedeutet dies, weniger ist mehr. Denn der potentielle Käufer eines solchen Wagens braucht nicht ständig darauf zu achten, ob ein getuntes Teil kaputtgeht. Und zum anderen ist das Zurschaustellen seines Autos nicht jedermanns Sache. Zu bedenken ist auch, dass nicht jeder Käufer eines gebrauchten, getunten Autos genügend finanzielle Möglichkeiten hat den Wagen zu Ende zu tunen. Umso unerfreulicher ist es dann, wenn man nach dem Kauf ständig eine Werkstatt aufsuchen muss, weil der Vorkäufer das Tuning nicht richtig ausgeführt hat.
Was muss beachtet werden, wenn man ein getuntes Auto verkaufen möchte?
1. Haben alle Tuningteile eine Allgemeine Betriebserlaubnis und sind sie fachgerecht eingebaut und überprüft?
2. Sind alle Tuningarbeiten im KFZ-Schein aufgeführt?
3. Ist die eventuelle Tieflagerung des getunten Autos zu hart oder zu extrem?
4. Ist die Reifen-Rad Zusammenstellung vom Hersteller erlaubt? Gibt es auf den allgemeinen Markt noch Ersatzreifen für den getunten Gebrauchtwagen?
5. Ist die Elektrik ordentlich verlegt?
6. Stimmt die eingetragene Motorleistung mit dem Eintrag im KFZ-Schein überein?
Rückrüsten vor dem Verkauf eines getunten Autos?
Ob ein Rückbau eines getunten Fahrzeugs vor dem Verkauf erfolgt, entscheidet sich nach den eingebauten Tuningteilen wie das Fahrwerk, der Spoiler, die Felgen, Hifi oder ESD. Je unauffälliger das Tuning am Auto vorgenommen wurde, desto einfacher und kostengünstiger ist der Rückbau. Um den Verkauf seines Autos zusätzlich einfacher zu gestalten, bietet sich der Verkauf über einschlägige Onlineportale an. Auf www.ichwillmeinautoloswerden.de können Autoliebhaber ihren Wagen auf schnelle Art und Weise zum Verkauf stellen. So wird in kürzester Zeit der getunte Wagen bewertet und ein unverbindliches Angebot abgegeben.
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Wie ist die rechtliche Lage?
Die Betriebserlaubnis des getunten Autos erlischt, wenn die vorgenommenen Änderungen die Fahrzeugart ändern, wenn mit einer Verkehrsgefährdung zurechnen ist oder das Geräusch- und Abgasverhalten verschlechtert wird.
Die Betriebserlaubnis eines getunten Fahrzeugs bleibt bestehen, wenn für die eingebauten Teile eine deutschlandweite Betriebsgenehmigung besteht und keine Anbauabnahme gefordert wird. Eine Betriebserlaubnis, die ungültig ist, kann nur durch eine Abnahme und Prüfung der getunten Teile, durch einen KFZ-Prüfer, wieder hergestellt werden.
Besondere Einbauarten müssen immer in einer amtlich legitimierten Bauart erfüllt sein wie z.B. Scheiben, Folien, Scheinwerfer, Glühlampen, Leuchten sowie Reifen. Die Fahrzeugteile dürfen zur Anwendung im öffentlichen Verkehr angeboten und verkauft werden, wenn sie ein amtliches Prüfzeichen haben. Beim Gebrauchtwagen reicht es meist aus, wenn die eingebauten Teile nur durch eine hohe finanzielle Summe umgebaut werden können. Diese Teile müssen unverändert bleiben.
Fazit
Im Allgemeinen gehört zu den meisten selbst vorgenommenen Umbauten (eine Bauartgenehmigung der Fahrzeugteile sowie eine Betriebserlaubnis ungeprüft) eine Einzelüberprüfung sowie die Abnahme durch einen Sachverständigen. Um dieses zu umgehen, sollte man nur Fahrzeugteile mit Allgemeiner Betriebserlaubnis erwerben. Teilgutachten sind eine sehr gute Beurteilungshilfe für den Sachverständigen. Bei Änderungen, welche eintragspflichtig sind und wo keine Bauartgenehmigung sowie Allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt oder die von einer Abnahme eines Sachverständigen abhängig sind, müssen von einen Fachsachverständiger selbst vorgenommen werden. Eine Einbauabnahme ist in vielen Fällen bei Fahrwerken, Aerodynamik-Bauteilen sowie Fegen unbedingt erforderlich. Im Anschluss wird die Zulassungsbescheinigung im Fahrzeugbrief, um die zusätzliche Erweiterung, hinzugefügt. Damit beeinflussen die zusätzlichen Umbauten die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht mehr. Zum Beweis sollte eine solche Abnahme bei der Zulassungsstelle in den Fahrzeugbrief eingetragen werden. Nach Paragraph 13 FZV müssen rechtliche, bedeutsame Veränderungen sofort von der Zulassungsstelle nachgetragen werden. Ansonsten sind unbedingt Nachweise mit einzelnen, eingetragenen Einbaubestätigungen und Anbauanweisungen mitzuführen.
In Österreich ist Autotuning nur möglich, wenn es den gesetzlichen Bedingungen sowie Grundlagen des Kraftfahrgesetzes, der Durchführungsordnung sowie der allgemeinen Straßenverkehrsordnung entspricht. In der Schweiz dürfen getunte Autos nicht den gesetzlichen und technischen Anforderungen an Autos, die regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmen, widersprechen.
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